Klimaangepasstes WaldmanagementFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

Fragen zur Antragsfläche

Hier finden Sie Antworten zu häufig, vor und während der Antragsbearbeitung aufkommenden, Fragen. Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

Fragen zu Ihren Anträgen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Antragsnummer per E-Mail an klimaanpassung-wald(bei)fnr.de.

  • Gibt es ein Mindestantragsfläche bzw. eine Mindestzuwendungshöhe?

    Zuwendungen unterhalb eines Auszahlungsbetrages von 85 Euro pro Antrag und Jahr werden nicht gewährt.

    (siehe auch Nr. 7.2 der Richtlinie)

  • Muss ich für meine gesamte bewirtschaftete Fläche beantragen oder kann auch eine Beantragung für Teilflächen erfolgen?

    Für Teilflächen kann die Zuwendung nicht beantragt werden. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sich der Antrag auf die gesamte, vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftete Waldfläche bezieht. Der Nachweis der bewirtschafteten Fläche erfolgt über den Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der SVLFG.
    (siehe auch Nr. 4.2 der Richtlinie)

    Hinweis: Sollte ein Antragsteller über mehrere SVLFG-Bescheide verfügen, ist ein gesammelter Antrag für die gesamte bewirtschaftete Waldfläche zu stellen und die Antragsfläche ist aufzusummieren. Es müssen dann bei der Nachweiseinsendung alle vorhandenen SVLFG-Bescheide eingereicht werden. Sollte es sich bei den Adressaten verschiedener SVLFG-Bescheide um unterschiedliche juristische oder natürliche Personen handeln, sind jeweils eigenständige Anträge zu stellen. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte vorab per E-Mail bei der FNR nach.

    Die Angaben zu den De-minimis-Beihilfen müssen sich auf den gesamten Unternehmensverbund beziehen (siehe auch: Fragen zu den De-minimis-Beihilfen).

  • Was ist die zuwendungsfähige Fläche?

    Die zuwendungsfähige Fläche ergibt sich aus der Flächengröße des aktuellen SVLFG-Bescheides/Berufsgenossenschaft abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Flächen.

    Nicht zuwendungsfähig sind:

    • Waldflächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden.
    • Waldflächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist.
    • Waldflächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
    • Sowie unter bestimmten Voraussetzungen Waldflächen, auf denen eine natürliche Waldentwicklung bereits mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird.

    Nicht zuwendungsfähige Flächen können nicht zur Abdeckung von Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere nicht zur Abdeckung von Flächen der natürlichen Waldentwicklung (Kriterium 2.2.12) herangezogen werden.

  • Wie erfolgt die Antragstellung, wenn Waldflächen in mehreren Bundesländern bewirtschaftet werden?

    Sofern sich die bewirtschaftete Antragsfläche in verschiedenen Bundesländern befindet, sind die Flächen getrennt voneinander in EINEM Online-Antrag anzugeben.

  • Können bei der jährlichen Beantragung Flächenangaben geändert werden, weil sich z. B. durch ein neues Ökokonto oder andere Förderflächen die Bemessungsgrundlage geändert hat?

    In der jährlichen Antragstellung ist zu bestätigen, dass die Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Etwaige Änderungen der zuwendungsfähigen Förderfläche durch staatliche Förderungen müssen in diesem Zuge auch angegeben werden. Danach erfolgt eine Prüfung, ob für die gesamte Waldfläche oder den Flächenanteil, um den sich die zuwendungsfähige Fläche verkleinert, die bisherige Zuwendung zurückgefordert wird, da es sich um eine Nicht-Erfüllung der Auflage nach Nr. 6.3 der Richtlinie handelt.

  • Wie werden Flächenzu- und –abgänge behandelt?

    Zukauf/Erwerb:

    Die Bewilligungsfläche (laut Erstbescheid) wird durch einen Flächenzugang nicht erhöht.

    Verkauf:

    Bei einem Flächenabgang kommt es zur anteiligen Rückforderung der Zuwendungsbeträge.
    Ausnahme: bei den Flächen, die der natürlichen Waldentwicklung zugeführt wurden, ist eine räumliche und zeitliche Kontinuität sicherzustellen. Daher kommt es bei einem Flächenabgang in diesem Bereich zu einer Rückforderung der gesamten erhaltenen Zuwendungen (siehe dazu Nr. 6.3 der Richtlinie).

     

     

  • Was passiert, wenn die Zuwendungsfläche während der Bindefrist vererbt wird?
    1. Sofern der Erbe/die Erbengemeinschaft die Zuwendung vollumfänglich weiterführen will, kann die Zuwendung per Änderungsbescheid auf die Erben/die Erbengemeinschaft übertragen werden. Dazu bedarf eines schriftlichen Antrags des Erben/der Erben.
    2. Will ein Erbe/eine Erbengemeinschaft die aus der Zuwendung erwachsenen Verpflichtungen nicht weiterführen, so ist die Zuwendung verzinst (Stichtag ist das Datum der ersten Bewilligung) mit Wirkung für die Vergangenheit von den Erben zurückzufordern.
    3. Will ein Erbe/eine Erbengemeinschaft Flächen verkaufen bzw. wollen einzelne Erben für ihre Teilflächen die aus der Zuwendung erwachsenen Pflichten nicht weiterführen, so ist die Zuwendung für die Teilflächen mit Wirkung für die Vergangenheit von den betroffenen Erben zurückzufordern. Dabei ist die räumliche und zeitliche Kontinuität der Fläche der natürlichen Waldentwicklung (nach Kriterium Nr. 2.2.12 der Richtlinie) zu beachten. Werden Flächen, die für die natürliche Waldentwicklung ausgewiesen wurden, veräußert oder auf diesen Flächen das klimaangepasste Waldmanagement nicht weitergeführt, so ist die Zuwendung insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzufordern. Ein räumlicher Wechsel der Flächen der natürlichen Waldentwicklung ist innerhalb der Bindefristen nicht zulässig und würde ebenfalls zu einer Rückforderung mit Wirkung für die Vergangenheit führen. 

     

    Grundsätzlich wird jeweils der Einzelfall geprüft. 

  • Meine Waldfläche ist aufgrund von Kalamitäten (Sturm, Trockenheit, Borkenkäfer usw.) zerstört. Kann ich trotzdem die Förderung beantragen?

    So lange die Fläche eine Waldfläche nach dem Bundeswaldgesetz bleibt, kann sie berücksichtigt werden.