Klimaangepasstes WaldmanagementFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

Fragen zu den Kriterien des klimaangepassten Waldmanagements

Hier finden Sie Antworten zu häufig, vor und während der Antragsbearbeitung aufkommenden, Fragen. Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

Fragen zu Ihren Anträgen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Antragsnummer per E-Mail an klimaanpassung-wald(bei)fnr.de.

  • Welche Bedingungen (Kriterien) müssen eingehalten werden?

    Die Zuwendung setzt eine Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehende Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement voraus. Die zwölf Kriterien sind Nr. 2.2 der Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepasstem Waldmanagement oder dem Kriterienkatalog zu entnehmen.

  • Wie weise ich die Einhaltung der Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement nach?

    Der Nachweis erfolgt über ein Zertifikat eines anerkannten Zertifizierungssystems (bspw. PEFC, FSC und in Mecklenburg-Vorpommern auch ANW). Selbstverpflichtungserklärungen werden nicht als Nachweis anerkannt.

    Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides wenden Sie sich an das von Ihnen gewählte Zertifizierungssystem. Bitte beachten Sie, dass der Nachweis zwingend auf den im Zuwendungsbescheid benannten Zuwendungsempfänger (Name und Adresse) lauten muss. Bei Abweichungen wird der Nachweis nicht anerkannt.

    Auf den Urkunden des PEFC-Fördermoduls ist ein mehrjähriger Gültigkeitszeitraum benannt, der sich auf das Gruppenzertifikat, nicht aber auf die Urkunde bezieht. Zuwendungsempfänger sind daher nicht von dem jährlichen Einreichen des Verwendungsnachweises entbunden. Das bedeutet, dass Sie den, mit einem aktuellen Ausstellungsdatum versehen, Nachweis jährlich einreichen müssen. Dasselbe Zertifikat kann nicht mehrmals verwendet werden. 

    Bitte beachten Sie: Das Standard-PEFC-Zertifikat ist kein anerkannter Nachweis für das klimaangepasste Waldmanagement. Bei einer PEFC-Zertifizierung wird die Urkunde zum PEFC-Fördermodul gefordert.

    Die Fristen zur Einreichung des Verwendungsnachweises/Zertifikates entnehmen Sie dem Zuwendungsbescheid oder der Übersicht zur jährlichen Bewilligung.

  • Welche nach Nr. 4.1.3 der Richtlinie anerkannten Zertifizierungssysteme gibt es, die den Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements ausstellen?

    Die Einhaltung der unter Nummer 2.2 der Förderrichtlinie festgelegten Kriterien kann über folgende Zertifizierungsgeber nachgewiesen werden:

    1. PEFC – bereits PEFC-zertifizierte Betriebe können den Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements über das PEFC-Fördermodul erbringen
    2. PEFC Bayern – auch hier kann der Nachweis über das PEFC-Fördermodul erfolgen
    3. FSC - FSC-zertifizierte Waldbesitzende können die Umsetzung der Kriterien beim regulären FSC-Audit kontrollieren lassen und dann über eine gesonderte Bescheinigung nachweisen.
    4. ANW Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern – bereits ANW-zertifizierte Betriebe erhalten nach einer Verpflichtungserklärung und Kontrolle der Einhaltung der Kriterien eine Konformitätsbescheinigung, die als Nachweis zugelassen ist.

    Die entsprechenden Nachweise sind jährlich und mit jeweils einem aktuellen Ausstellungsdatum versehen bei der FNR einzureichen (Fristen siehe Übersicht jährliche Bewilligung).

  • Was passiert, wenn ich die Kriterien nicht einhalte?

    Die Einhaltung der Kriterien ist über ein PEFC-Zusatzmodul oder eine Bescheinigung einer anderen anerkannten Zertifizierungsorganisation (z.B. FSC) nachzuweisen. Kommt der Zuwendungsempfänger dem jährlichen Nachweis nicht nach, wird die erhaltene Zuwendung verzinst zurückgefordert.

    Für den erstmaligen Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements besteht eine Frist von 12 Monaten. Ab dem zweiten Zuwendungsjahr muss der Nachweis jährlich bis zum 30. April erbracht werden.

  • Wer überprüft die Einhaltung der Kriterien?

    Im Rahmen regelmäßiger Audits überprüfen die Zertifizierer die Einhaltung der Kriterien. Der jährliche Nachweis der fortbestehenden Zertifizierung ist Voraussetzung für die jährliche Auszahlung der Zuwendung. Die fehlende Einreichung des Nachweises führt zur Rückforderung der gesamten Zuwendung.

  • Ist die Niederwaldbewirtschaftung mit dem Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement und den unter Nr. 2 der Richtlinie festgelegten Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement vereinbar?

    Die traditionelle Art der Niederwaldbewirtschaftung leistet einen wichtigen Beitrag eine kulturhistorische Form der Waldbewirtschaftung zu erhalten und die Biodiversitätsleistungen im Wald zu verbessern.

    Die traditionelle Niederwaldbewirtschaftung (Stockausschlagnutzung) ist mit dem Förderprogramm vereinbar, sofern alle 11 bzw. 12 Kriterien eingehalten und in die traditionelle Bewirtschaftungsform des Niederwaldes integriert werden.

    Eine flächenhafte Nutzung des Bestandes, die zu einem Freiflächencharakter führt, entspricht nicht den Vorgaben des Förderprogramms. Bei der Planung und Durchführung von Hiebsmaßnahmen (Schläge) ist daher eine Mindestanzahl an Überhältern (gewachsen aus Wurzelstöcken oder Kernwüchsen) auf der Fläche zu belassen, um ein Freiflächenklima zu verhindern.

    Sollten Überhälter aus vorherigen Umtrieben bereits vorhanden sein, sind diese über den Zeitraum der Selbstverpflichtung in ausreichendem Umfang zu belassen.

    Bei erstmaliger Anlage von Überhältern sind etwa 100 Bäume pro Hektar als Überhälter in Form eines lockeren bis lichten Schirmes zu belassen. Diese können im Zuge des nächsten Schlages (Umtriebs) und Förderung der aufkommenden Verjüngung weiter entnommen werden, wenn eine Schirmfläche von mindestens 20 % erhalten bleibt.

    Zudem sind abgestorbene Bäume (stehend oder liegend) sowie abgestorbene Stockausschläge oder ggf. gezielt angelegte Hochstümpfe zu belassen, um das Kriterium 2.2.7 Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz zu erfüllen.

    Flächen mit Niederwaldbewirtschaftung entsprechen aufgrund ihrer aktiven Bewirtschaftungsform nicht den Anforderungen des Kriteriums 2.2.12 „Natürliche Waldentwicklung auf 5 Prozent der Waldfläche“. Für die freiwillige oder verpflichtende Erfüllung des Kriteriums 2.2.12 sind daher andere Waldflächen des Waldeigentümers außerhalb der Niederwaldbewirtschaftung auszuweisen.

  • An wen kann ich mich bei waldbaulichen Fragen wenden?

    Fragen, die die waldbauliche Umsetzung der Kriterien betreffen, sind mit dem Zertifizierer/Auditor vor Ort zu klären.

  • Ist nach Ende der Bindefrist eine Bewirtschaftung ohne Einschränkungen erlaubt?

    Ja, die Einhaltung der Kriterien bezieht sich auf den Förderzeitraum.

  • Fragen zu Kriterium 2 (Naturverjüngung)

    Muss die Naturverjüngung von Douglasie oder anderen nichtheimischen Baumarten entfernt werden, um standortheimische Baumarten einzubringen?

    Die Potentiale der Naturverjüngung sollten soweit wie möglich genutzt werden. Gegen aufkommende Naturverjüngung nicht standortsheimischer Baumarten muss nicht zwingend aktiv vorgegangen werden. Dennoch sollte eine entsprechende Durchmischung mit klimaresilienten, standortheimischen Baumarten (siehe Kriterium 2.2.5), z. B. durch zusätzliche Einbringung von Mischbaumarten (siehe Kriterium 2.2.3) oder Förderung einzelner, bereits vorhandener standortheimischer Baumarten, im Zuge waldbaulicher Pflegeeingriffe stattfinden und im Endbestand sichtbar sein. Das langfristiges Ziel soll sein, den zukünftigen Bestand mit einem überwiegenden Anteil standortheimischer Baumarten zu durchmischen.

  • Fragen zu Kriterium 3 (standortheimische Baumarten)

    Welche Baumarten gelten als standortheimisch?

    Die forstlichen Landesanstalten geben Empfehlungen zur Baumartenwahl.

    Wie ist der Hinweis auf die Baumartenempfehlungen der Länder im Zusammenhang mit der Vorgabe "überwiegend standortheimischer Baumartenanteil" zu verstehen?

    Die Baumartenempfehlungen der Länder beziehen sich ausschließlich auf die künstliche Verjüngung und sind als Empfehlungen an die Waldbesitzenden zu verstehen. Der Zusatz "Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten" hat Vorrang. Mit diesem Zusatz wird die eigentliche Zielstellung des Kriteriums konkretisiert. Sollten für einen bestimmten Standort ausschließlich nicht-standortheimische Baumarten als Hauptbaumarten empfohlen werden, wäre von der Baumartenempfehlung abzuweichen. Standortheimische Baumarten, die in der Baumartenempfehlung, z.B. bei den Neben- oder Begleitbaumarten, mit empfohlen werden, sollten dagegen entsprechend berücksichtig werden.

    An welche forrstliche Landesanstalt kann ich mich bei Fragen zur Baumartenwahl wenden?

    Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt zu beachten. Dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten. Dies gilt auch, wenn die Baumartenempfehlungen der Länder oder forstlichen Landesanstalten nicht-standortheimische Baumarten aufführen.

    Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei den forstlichen Landesanstalten:

  • Fragen zu Kriterium 4 (Sukzessionsstadien)

    Wie groß ist eine „kleinflächige Störung“?

    Kleinflächige Störungen beziehen sich auf Flächen bis zu 0,3 ha.

  • Fragen zu Kriterium 6 (Kahlschlagverbot)

    Muss bei Borkenkäfergefahr (risikobehaftete Fichtenbestände) auch Derbholz in Größenordnung von 10% auf der Fläche bleiben?

    Sofern ein Sanitärhieb nachweislich (!) staatlich angeordnet ist, ist es zulässig das Kriterium Nr. 2.2.6 auf den betroffenen Flächen nicht anzuwenden.

    Gilt das Kahlschlagsverbot auch für Niederwälder deren kulturhistorische Nutzungsform der Kahlschlag ist?

    Grundsätzlich können Waldbesitzende, die diese Form der Waldbewirtschaftung praktizieren, die Förderung im Rahmen des klimaangepassten Waldmanagements beantragen. Sie müssen dann aber auch die damit verbundenen Verpflichtungen eingehen. Die praktizierte Niederwaldbewirtschaftung ist laut BWaldG und Hessischem sowie Nordrhein-Westfälischem Landeswaldgesetz keine ordnungsrechtliche Auflage, die zu einer Nicht-Einhaltung bzw. Befreiung gewisser Kriterien gemäß 2.3 der Förderrichtlinie führen könnte. Waldbesitzenden, die eine solche traditionelle Bewirtschaftung praktizieren und die Förderung für ein klimaangepasstes Waldmanagement in Anspruch nehmen wollen, haben daher auch das Kriterium 2.2.6 (der Verzicht auf Kahlschläge über 0,3 Hektar Größe) entsprechend einzuhalten und in die traditionelle Art der Waldbewirtschaftung zu überführen.

  • Fragen zu Kriterium 8 (Habitatbäume)

    Wie müssen die Habitatbäume gekennzeichnet werden?

    Die Habitatbäume oder Habitatbaumanwärter sind nachweislich im Bestand zu kennzeichnen. Im Falle eines Audits sollten die Habitatbäume im Bestand deutlich erkennbar und auffindbar sein. Wie diese Kennzeichnung vorgenommen wird, kann der einzelne Waldbesitzende selbst entscheiden. Da sowohl Farbe als auch Bänder über einen längeren Zeitraum witterungsanfällig sein können, empfiehlt es sich, zusätzlich zur Markierung im Bestand, die GPS-Koordinaten der Habitatbäume einzulesen. Hilfreich kann ggf. auch ein Eintrag in der Flurkarte sein. 

    Wie sind die Habitatbäume auf der Fläche zu verteilen?

    Grundsätzlich sollten im Sinne der Richtlinie die Habitatbäume möglichst gleichmäßig (5/ ha) über den gesamten Betrieb verteilt sein. Sofern dies nicht in allen Beständen möglich ist (z. B. durch Kalamitäten) oder aufgrund von einer höheren Anzahl, bereits vorhandener wertvoller Habitatbäume in anderen Beständen als wenig sinnvoll erachtet wird, ist eine anteilige Verteilung der Habtatbäume auf den gesamten Betrieb grundsätzlich zulässig.

    Bei einer anteiligen Verteilung der Habitatbäume sind explizit Flächen ausgeschlossen, die nach dem Kriterium der Nummer 2.2.12 einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten sind oder Flächen auf denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Nutzung ausgeschlossen ist. Inwiefern eine „Klumpung“ noch vertretbar ist, ist im Zweifel mit dem Zertifizierer vor Ort zu klären.

    Müssen auf den Flächen der natürlichen Waldentwicklung ebenfalls Habitatbäume ausgewiesen werden?

    Nein. Auf den Flächen, die nach dem Kriterium der Nummer 2.2.12 einer natürlichen Waldentwicklung vorbehalten sind, bedarf es keiner Ausweisung von Habitatbäumen. 

    Ab welchem Bestandsalter sind Habitatbäume/Anwärter vorzuweisen?

    Ein Mindestalter ist nicht vorgeschrieben.

    Werden bereits geförderte Habitatbäume angerechnet?

    Ja, es erfolgen jedoch Abzüge nach Nr. 5.5 der Richtlinie.

  • Fragen zu Kriterium 9 (Rückegassenabstände)

    Kann ein vorhandenes Rückegassensystem auf 20 m weiterhin so genutzt werden?

    Ja. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen. Ein Rückbau bestehender Rückegassen ist nicht erforderlich.

  • Fragen zu Kriterium 10 (Verzicht auf Düngung und PSM)

    Wie verhält es sich mit einem angeordneten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln?

    Die Bestimmungen nach Nr. 2.2.10 der Richtlinie sind nicht anzuwenden, wenn eine rechtliche Regelung oder Anordnung der Einhaltung des Kriteriums nachweislich entgegensteht.

  • Fragen zu Kriterium 11 (Wasserhaushalt)

    Welche Möglichkeiten der Wasserrückhaltung bestehen?

    Zur Erfüllung des Kriteriums „Maßnahmen zum Wasserrückhalt“ bestehen neben dem Schließen von bestehenden Entwässerungsgräben weitere Möglichkeiten. Der Abfluss von Wasser aus dem Wald kann z. B. auch verringert werden über die Renaturierung und Förderung von stehenden und fließenden Gewässern sowie Feuchtgebieten im Rahmen von wasser- und naturschutzrechtlich abgestimmten Entwicklungskonzepten, gegebenenfalls in Kombination mit der Anlage von Feuerlöschteichen. Dienlich sind zudem Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt einer Humusauflage sowie einer Bodenvegetation, die eine schnelle Ableitung von Niederschlägen in den Waldboden begünstigt und zur Vermeidung von oberflächigem Abfluss beiträgt. Auch eine Verringerung der Feinerschließung oder der Befahrungsintensität kann die Wasserrückhaltekapazität von Waldböden verbessern (siehe dazu auch die Ausführungen im Glossar).

  • Fragen zu Kriterium 12 (natürliche Waldentwicklung)

    Bei einer Bewirtschaftung mehrerer räumlich getrennter Flächen – wo kann/muss die Ausweisung der Fläche für eine natürliche Waldentwicklung erfolgen?

    Die Fläche für eine natürliche Waldentwicklung kann sich auf mehrere, räumlich getrennte Flächen aufteilen. Die Mindestgröße von 0,3 ha gilt dabei aber auch für die Teilflächen.

    Ist eine Ausweisung der Flächen für die natürliche Waldentwicklung auch auf Kahl-/Kalamitätsflächen möglich?

    Es bestehen keine Anforderungen an die Flächen der natürlichen Waldentwicklung.

    Ist das Kriterium 2.2.12 auch erfüllt, wenn für diese bereits eine anderweitige Förderung bewilligt ist?

    Bereits geförderte Flächen mit Nutzungsverzicht können auf die Flächen zur natürlichen Waldentwicklung angerechnet werden. Für die Kalkulation der Zuwendung gilt hierbei Nr. 5.5.6.1 und 5.5.6.2 der Richtlinie.