Klimaangepasstes WaldmanagementFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

Fragen zu Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung

Hier finden Sie Antworten zu häufig, vor und während der Antragsbearbeitung aufkommenden, Fragen. Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

Fragen zu Ihren Anträgen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Antragsnummer per E-Mail an klimaanpassung-wald(bei)fnr.de.

  • In welcher Reihenfolge werden die Anträge bearbeitet?

    Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach dem Eingang des schriftlichen Antrages (siehe "Teil 2 Antragstellung" im Ablaufschema). Ein Antrag gilt erst mit Eingang der geforderten Dokumente als vollständig gestellt.

    Eine Bewilligung kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Nachweise und Angaben vorliegen. Bei Nachfragebedarf (bspw. bei unvollständigen und fehlenden Unterlagen oder Angaben) ist eine Bearbeitung nicht sofort möglich. Die Antragstellenden werden dann von der FNR zur Klärung kontaktiert.

  • Wie erfolgt die jährliche Bewilligung?

    Erstes Jahr (Erstantrag und erstes Jahr der Bindefrist)
    Für den Erstantrag gib es keine festgeschriebenen Fristen, die Antragstellung ist fortlaufend möglich. 

    Der erste Antrag erfolgt über das Online-Formular auf klimaanpassung-wald(bei)fnr.de. Im Anschluss sind Nachweise schriftlich an die Bewilligungsstelle (Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.; FNR) zu senden.

    Die erste Bewilligung und Auszahlung erfolgt noch ohne Vorlage des Nachweises des klimaangepassten Waldmanagements (Zertifikat). Dieser wird erst nach der ersten Bewilligung vom Zuwendungsempfänger bei dem gewünschten Zertifizierer beantragt und muss innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung bei der FNR vorgelegt werden.

    Die Auszahlung im ersten Jahr erfolgt anteilig, je nach Bewilligungsdatum. Wenn die Bewilligung im November erfolgt, beträgt der Auszahlungsbetrag 2/12 der entsprechenden jährlichen Zuwendung.

    Der Bewilligungszeitraum des ersten Bescheides endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

    Zweites Jahr der Bindefrist
    Bis zum 15. Januar des zweiten Jahres muss die Bewilligung für das aktuelle (zweite) Jahr „beantragt“ werden. Dies erfolgt jedoch nicht per Online-Antrag, sondern durch Einreichen eines entsprechenden Dokuments, in dem bestätigt wird, dass die Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Etwaige neue Förderungen aus staatlichen Programmen müssen darüber hinaus auch angeben und nachgewiesen werden.

    Der Zertifikatsnachweis muss bis zum 30. April des zweiten Jahres vorgelegt werden, bzw. bis maximal zu dem Datum an dem die o. g. 12-Monatsfrist endet.

    Der Bewilligungszeitraum des zweiten Bescheides endet am 31. Dezember des zweiten Jahres.

    Ab dem dritten Jahr der Bindefrist
    Bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres muss die Bewilligung für das aktuelle Jahr „beantragt“ werden. Dies erfolgt jedoch nicht per Online-Antrag, sondern durch Einreichen einer Bestätigung, dass die Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Etwaige neue Förderungen aus staatlichen Programmen müssen darüber hinaus auch angeben und nachgewiesen werden. Ein Vordruck hierfür wird den Zuwendungsempfängern zur Verfügung gestellt.

    In jedem Jahr muss bis zum 30. April des aktuellen Jahres der Zertifikatsnachweis eingereicht werden.

  • Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

    Sobald der Antrag positiv beschieden ist, erhalten Sie eine E-Mail mit dem Zuwendungsbescheid für das aktuelle Haushaltsjahr. In diesem wird Ihnen die Höhe der Zuwendung mitgeteilt. Zusätzlich dazu erhalten Sie weitere Dokumente, wie zum Beispiel die Empfangsbestätigung, die Sie per Post zurück an die FNR senden müssen.

    Sobald die Empfangsbestätigung schriftlich bei der FNR eingegangen ist, erfolgt eine abschließende Prüfung der Daten. Sofern alle Angaben richtig sind, wird die Zahlung durch die FNR veranlasst.

    Die Zuwendung wir jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligt. Dazu muss im Januar jedes neuen Jahres eine neue Antragstellung erfolgen. Ab dem zweiten Jahr erfolgt diese aber lediglich über eine schriftlich einzusendende Bestätigung, dass die Zuwendungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine erneute Datenerfassung über den Online-Antrag ist ab dem zweiten Jahr nicht erforderlich.

    Die Auszahlung der im Zuwendungsbescheid gewährten Zuwendung erfolgt erst, wenn die Empfangsbestätigung schriftlich bei der FNR vorliegt.

    Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, das heißt zu Beginn eines jeden Quartals. Eine Ausnahme bildet das erste Quartal nach der Bewilligung. Hier erfolgt die Auszahlung direkt nach Eingang der Empfangsbestätigung.

  • Wie hoch ist die Zuwendung (Gesamtzuwendungsbetrag pro Hektar)?

    Die Zuwendung wird flächenbezogen gewährt und beträgt bis zu 100 Euro pro Hektar. Die Höhe der Zuwendung ist u. a. abhängig von:

    • der zuwendungsfähigen Waldfläche pro Betrieb
    • der Durchführung des Kriteriums 2.2.12 der Richtlinie (natürliche Waldentwicklung)
    • bereits gewährten Förderungen

    Beachten Sie bitte: Im ersten Jahr wird die Zuwendung abhängig vom Bewilligungszeitpunkt anteilig gewährt.

    Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der Übersicht zur Berechnung der Zuwendungshöhe.

    (siehe auch Nr. 5.4 der Richtlinie)

  • In welchen Fällen muss ich die Zuwendung zurückzahlen?

    Die Zuwendung muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn:

    • sich die Bewilligungsfläche durch Flächenabgabe verringert,
    • der Zuwendungsempfänger die Einhaltung der Kriterien nicht mehr oder nicht durchgehend während der Bindungsfrist nachweisen kann
    • bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht wurden
  • Was passiert, wenn die Zuwendungsfläche davon während der Bindefrist vererbt wird?
    1. Sofern der Erbe/die Erbengemeinschaft die Zuwendung vollumfänglich weiterführen will, kann die Zuwendung per Änderungsbescheid auf die Erben/die Erbengemeinschaft übertragen werden. Dazu bedarf eines schriftlichen Antrags des Erben/der Erben.
    2. Will ein Erbe/eine Erbengemeinschaft die aus der Zuwendung erwachsenen Verpflichtungen nicht weiterführen, so ist die Zuwendung verzinst (Stichtag ist das Datum der ersten Bewilligung) mit Wirkung für die Vergangenheit von den Erben zurückzufordern.
    3. Will ein Erbe/eine Erbengemeinschaft Flächen verkaufen bzw. wollen einzelne Erben für ihre Teilflächen die aus der Zuwendung erwachsenen Pflichten nicht weiterführen, so ist die Zuwendung für die Teilflächen mit Wirkung für die Vergangenheit von den betroffenen Erben zurückzufordern. Dabei ist die räumliche und zeitliche Kontinuität der Fläche der natürlichen Waldentwicklung (nach Kriterium Nr. 2.2.12 der Richtlinie) zu beachten. Werden Flächen, die für die natürliche Waldentwicklung ausgewiesen wurden, veräußert oder auf diesen Flächen das klimaangepasste Waldmanagement nicht weitergeführt, so ist die Zuwendung insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzufordern. Ein räumlicher Wechsel der Flächen der natürlichen Waldentwicklung ist innerhalb der Bindefristen nicht zulässig und würde ebenfalls zu einer Rückforderung mit Wirkung für die Vergangenheit führen. 

     

    Grundsätzlich wird jeweils der Einzelfall geprüft.