Klimaangepasstes WaldmanagementFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

Fragen zu Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung

Hier finden Sie Antworten zu häufig, vor und während der Antragsbearbeitung aufkommenden, Fragen. Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

Fragen zu Ihren Anträgen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Antragsnummer per E-Mail an klimaanpassung-wald(bei)fnr.de.

  • In welcher Reihenfolge werden die Anträge bearbeitet?

    Die Bearbeitung der Anträge richtet sich zunächst nach dem Eingang des schriftlichen Antrages (siehe "Teil 2 Antragstellung" im Ablaufschema). Ein Antrag gilt erst mit dem Eingang aller für die Prüfung und Bewilligung erforderlichen Dokumente und Angaben als vollständig gestellt. Danach richtet sich der Start des Bewilligungszeitraumes, der Auswirkungen auf die Höhe der jährlichen Zuwendung hat. Die Zuwendung wird bei späterem Start des Bewilligungszeitraumes für das entsprechende Jahr anteilig gekürzt. Antragsteller sollten daher sicherstellen, dass Sie die nötigen Dokumente vollständig bei der Ersteinreichung der Nachweise vorlegen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne vorab an die FNR (Kontakt).

    Eine Bewilligung kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Nachweise und Angaben vorliegen. Bei Nachfragebedarf (bspw. bei unvollständigen und fehlenden Unterlagen oder Angaben) ist eine Bearbeitung nicht sofort möglich. Die Antragstellenden werden dann von der FNR zur Klärung kontaktiert.

  • Wie erfolgt die jährliche Bewilligung?

    Für den Erstantrag gib es keine festgeschriebenen Fristen, die Antragstellung ist fortlaufend möglich. 

    Der erste Antrag erfolgt über das Online-Formular auf klimaanpassung-wald(bei)fnr.de. Im Anschluss sind Nachweise schriftlich an die Bewilligungsstelle (Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.; FNR) zu senden.

    Die erste Bewilligung und Auszahlung erfolgt noch ohne Vorlage des Nachweises des klimaangepassten Waldmanagements (Zertifikat). Dieser wird erst nach der ersten Bewilligung vom Zuwendungsempfänger bei dem gewünschten Zertifizierer beantragt und muss innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung bei der FNR vorgelegt werden.

    Die Auszahlung im ersten Jahr erfolgt anteilig, je nach Bewilligungsdatum. Wenn die Bewilligung im November erfolgt, beträgt der Auszahlungsbetrag 2/12 der entsprechenden jährlichen Zuwendung.

    Der Bewilligungszeitraum des ersten Bescheides endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

    Die Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung im Folgejahr erfolgt durch die Einsendung des entsprechenden Dokuments. In der Regel erfolgt die Einsendung im Zeitraum vom 15. Juli bis 15. August. Das Dokument wird Ihnen rechtzeitig vorher per E-Mail zugesendet. Ausnahme: Sollt Ihre Zuwendung in oder nach diesem Zeitraum gewährt worden sein, so verlängert sich die Frist zum Einreichen der Bestätigung auf den 15.01. des Folgejahres. Das Dokument „Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen“ erhalten Sie in diesem Falle mit Ihrem Zuwendungsbescheid.

    Ab dem zweiten Jahr

    Die Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung im entsprechenden Folgejahr erfolgt durch die Einsendung des entsprechenden Dokuments im Zeitraum vom 15. Juli bis 15. August. Das Dokument wird Ihnen rechtzeitig vorher per E-Mail zugesendet.

    Etwaige neue Förderungen aus staatlichen Programmen müssen darüber hinaus auch angeben und nachgewiesen werden.

    Siehe auch: 
    Übersicht zur jährlichen Bewilligung
    Allgemeine Fragen zur Antragstellung

  • Wie erfolgt die Auszahlung der Zuwendung?

    Sobald der Antrag positiv beschieden ist, erhalten Sie eine E-Mail mit dem Zuwendungsbescheid für das aktuelle Haushaltsjahr. In diesem wird Ihnen die Höhe der Zuwendung mitgeteilt. Zusätzlich dazu erhalten Sie weitere Dokumente, wie zum Beispiel die Empfangsbestätigung, die Sie per Post zurück an die FNR senden müssen.

    Sobald die Empfangsbestätigung schriftlich bei der FNR eingegangen ist, erfolgt eine abschließende Prüfung der Daten. Sofern alle Angaben richtig sind, wird die Zahlung durch die FNR veranlasst.

    Die Zuwendung wir jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligt und ausgezahlt. (Die Bestätigung der Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung im Folgejahr erfolgt durch die Einsendung des entsprechenden Dokuments. In der Regel erfolgt die Einsendung im Zeitraum vom 15. Juli bis 15. August bzw. bei späteren Bewilligungsbescheiden zum im Bescheid genannten Datum.

    Die Auszahlung der im Zuwendungsbescheid gewährten Zuwendung erfolgt erst, wenn die Empfangsbestätigung schriftlich bei der FNR vorliegt.

     

  • Wie hoch ist die Zuwendung (Gesamtzuwendungsbetrag pro Hektar)?

    Die Zuwendung wird flächenbezogen gewährt und beträgt bis zu 100 Euro pro Hektar. Die Höhe der Zuwendung ist u. a. abhängig von:

    • der zuwendungsfähigen Waldfläche pro Betrieb
    • der Durchführung des Kriteriums 2.2.12 der Richtlinie (natürliche Waldentwicklung)
    • bereits gewährten Förderungen

    Beachten Sie bitte: Im ersten Jahr wird die Zuwendung abhängig vom Bewilligungszeitpunkt anteilig gewährt.

    Weitere Informationen dazu finden Sie auch in der Übersicht zur Berechnung der Zuwendungshöhe.

    (siehe auch Nr. 5.4 der Richtlinie)

  • In welchen Fällen muss ich die Zuwendung zurückzahlen?

    Die Zuwendung muss vollständig oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn:

    • sich die Bewilligungsfläche durch Flächenabgabe verringert,
    • der Zuwendungsempfänger die Einhaltung der Kriterien nicht mehr oder nicht durchgehend während der Bindungsfrist nachweisen kann
    • bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht wurden
  • Was passiert, wenn die Zuwendungsfläche während der Bindefrist vererbt wird?
    1. Sofern der Erbe/die Erbengemeinschaft die Zuwendung vollumfänglich weiterführen will, kann die Zuwendung per Änderungsbescheid auf die Erben/die Erbengemeinschaft übertragen werden. Dazu bedarf eines schriftlichen Antrags des Erben/der Erben.
    2. Will ein Erbe/eine Erbengemeinschaft die aus der Zuwendung erwachsenen Verpflichtungen nicht weiterführen, so ist die Zuwendung verzinst (Stichtag ist das Datum der ersten Bewilligung) mit Wirkung für die Vergangenheit von den Erben zurückzufordern.
    3. Will ein Erbe/eine Erbengemeinschaft Flächen verkaufen bzw. wollen einzelne Erben für ihre Teilflächen die aus der Zuwendung erwachsenen Pflichten nicht weiterführen, so ist die Zuwendung für die Teilflächen mit Wirkung für die Vergangenheit von den betroffenen Erben zurückzufordern. Dabei ist die räumliche und zeitliche Kontinuität der Fläche der natürlichen Waldentwicklung (nach Kriterium Nr. 2.2.12 der Richtlinie) zu beachten. Werden Flächen, die für die natürliche Waldentwicklung ausgewiesen wurden, veräußert oder auf diesen Flächen das klimaangepasste Waldmanagement nicht weitergeführt, so ist die Zuwendung insgesamt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzufordern. Ein räumlicher Wechsel der Flächen der natürlichen Waldentwicklung ist innerhalb der Bindefristen nicht zulässig und würde ebenfalls zu einer Rückforderung mit Wirkung für die Vergangenheit führen. 

     

    Grundsätzlich wird jeweils der Einzelfall geprüft.