Klimaangepasstes WaldmanagementFörderprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

 

Allgemeine Fragen zum Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement

Hier finden Sie Antworten zu häufig, vor und während der Antragsbearbeitung aufkommenden, Fragen. Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient ausschließlich Informationszwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

Fragen zu Ihren Anträgen richten Sie bitte unter Angabe Ihrer Antragsnummer per E-Mail an klimaanpassung-wald(bei)fnr.de.

  • Was wird gefördert?

    Zweck der Zuwendung ist die Förderung von Maßnahmen eines klimaangepassten Waldmanagements. Vorausgesetzt wird dabei die Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien. Insbesondere soll die Widerstandsfähigkeit der Wälder gegen die Folgen des Klimawandels gestärkt und verbessert werden.

    Die Förderung ist an die Einhaltung bestimmter Kriterien gebunden, die Sie HIER abrufen können.

    (siehe auch Nr. 1 und 2 der Richtlinie)

  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfänger kann eine natürliche oder juristische Person sein, die rechtmäßig eine Waldfläche im Sinne von § 2 des Bundeswaldgesetzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftet. Ausgenommen sind Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen. Die Bewirtschaftung der Waldfläche durch den Zuwendungsempfänger ist durch die Vorlage eines aktuellen Bescheides der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG-Bescheid) zu belegen. Nach der Bewilligung ist ein Nachweis eines anerkannten Zertifizierungssystems über klimaangepasste Waldbewirtschaftung entsprechend der Richtlinie zu erbringen.

    (siehe auch Nr. 3.1 und 4 der Richtlinie)

  • Erfülle ich die Bewilligungsvoraussetzungen?

    Die Gewährung einer Zuwendung ist an die Einhaltung der unter Nr. 2.2 der Richtlinie genannten Kriterien geknüpft. Die einzuhaltenden Kriterien sollten genau durchgelesen werden, da sie über den gesamten Bindungszeitraum (10 bzw. 20 Jahre) erfüllt werden müssen.

  • Habe ich einen Anspruch auf die Zuwendung?

    Nein, eine Zuwendung ist eine freiwillige Leistung des Bundes, auf die kein rechtlicher Anspruch besteht. Die Gewährung einer Zuwendung steht zudem unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

  • Wie lange ist die Bindungsfrist/ der Verpflichtungszeitraum?

    Die Bindefrist/ der Verpflichtungszeitraum beträgt 10 bzw. 20 Jahre, abhängig davon, ob das Kriterium 2.2.12 der Richtlinie (natürliche Waldentwicklung) erfüllt wird.

    Für Bewirtschafter größerer Betriebsflächen (> 100 ha) ist die Erfüllung des Kriteriums 2.2.12 und damit eine Bindefrist von 20 Jahren verpflichtend. Für Waldbesitzende deren Waldfläche 100 ha nicht überschreitet, ist das Kriterium 2.2.12 eine freiwillige Maßnahme.

    Die Bindefrist/ der Verpflichtungszeitraum endet außerdem mit Ablauf des Jahres, in dem aufgrund fehlender Bereitstellung der Haushaltsmittel, die Zuwendung letztmalig bewilligt worden ist.

  • Was passiert, wenn innerhalb der Bindefrist keine Haushaltsmittel für das Förderprogramm zur Verfügung stehen?

    Die Gewährung von Haushaltsmitteln obliegt dem Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber. Der Bundeshaushalt wird jährlich neu beschlossen. Sofern keine Haushaltsmittel mehr für die Zuwendung bereitgestellt werden, ist eine Durchführung des klimaangepassten Waldmanagements nach Ablauf des Jahres, für das letztmalig eine Zuwendung bewilligt wurde, nicht mehr erforderlich (siehe Nr. 6.5 der Richtlinie)